Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.09.2021 zum Aktenzeichen 1 Sa 299/20 entschieden, dass wenn das Führen eines KFZ zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ist , die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers einen für sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung darstellt, sofern das Führen eines KFZ einer der wesentlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellt.
Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zugang der Kündigung das Angebot unterbreitet, die Überbrückung der entsprechenden Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken, kommt diese Möglichkeit als milderes Mittel in Betracht, sofern dies dem Arbeitgeber zuzumuten ist. Sofern ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstößt und erscheint eine Wiederholung wenig wahrscheinlich, ist eine Abmahnung nach dem Grundsatz der nicht von vorneherein entbehrlich.