Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.05.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 69/20 entschieden, dass der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nur der Verwirklichung des Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers dient und keine Arbeitspflicht begründet .
Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Rechtsgedanken der§§ 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, der durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird.
Das hat mit der Anerkennung eines allgemeinen arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Verfassungsgrundsatz der unzulässigen Rechtsfortbildung verstoßen.