Die Bundesregierung hat am 27.09.2021 die Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 20/2021 vom 06.10.2021 ergibt sich:
Bislang haben 15 Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert, mit der Ratifizierung durch Deutschland wird das Übereinkommen nunmehr in Kraft treten. Damit ist der Weg frei für die Umsetzung der europäischen Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht.
Der einheitliche europäische Patentschutz ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da das Einheitliche Patentgericht über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in einem Verfahren entscheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen kann. Der Schutz von Erfindungen wird insbesondere für die auf zukunftsorientierten Innovationsfeldern tätigen kleinen und mittleren Unternehmen verbessert.
Zuvor muss allerdings zunächst organisatorisch die Arbeitsfähigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hergestellt werden. Dies beinhaltet die Ernennung der Richter:innen des Einheitlichen Patentgerichts sowie den Erlass einer Verfahrensordnung. Dies ist auf der Grundlage des nun von Deutschland ratifizierten Protokolls über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens geschehen. Sofern zwei weitere Staaten, wie erwartet, ihre förmliche Zustimmung zu dem Protokoll in den nächsten Wochen erklären, kann das Protokoll voraussichtlich noch im Herbst 2021 in Kraft treten und das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation entstehen. Der Abschluss der vorbereitenden Tätigkeiten wird einige Zeit dauern. Deutschland wird das Übereinkommen ratifizieren, sobald absehbar ist, dass das Einheitliche Patentgericht voll arbeitsfähig ist. Die Bundesregierung rechnet mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens selbst ab Mitte 2022. Erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird die gerichtliche Zuständigkeit auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.