Die BRAK hat zu der Verfassungsbeschwerde des Satirikers Jan Böhmermann gegen das teilweise Verbot seines „Schmähgedichts“ Stellung genommen.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 20/2021 vom 06.10.2021 ergibt sich:
In dem in der Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ dargebotenen Werk hatte Böhmermann dem türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan auf überspitzte Weise bestimmte körperliche Eigenschaften und ein bestimmtes Sexualverhalten zugeschrieben und sich zugleich mit dem Begriff der Schmähkritik auseinandergesetzt. Dem waren großes Medienaufsehen und Strafanzeigen Erdogans gefolgt. Das LG Hamburg untersagte im Ergebnis die Verbreitung von Textpassagen mit primär sexuellem Inhalt. Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des LG, sah aber, anders als dieses, nicht die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) tangiert, sondern hielt das Gedicht für eine Stellungnahme im öffentlichen Meinungskampf, weshalb die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einschlägig sei. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Gegen die teilweise Untersagung richtet sich die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält in ihrer Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns für unbegründet. Betroffen ist ihrer Ansicht nach nicht die Meinungsfreiheit, sondern die Kunstfreiheit, denn Satire in Form von Kunst kann könne ohne weiteres auch Mittel der Meinungsäußerung sein. Bei der Abgrenzung zur Meinungsfreiheit kommt komme es auf die freie schöpferische Gestaltung an, die hier nach dem formalen Kunstbegriff schon durch die Gedichtform vorliege. Grenze der Kunstfreiheit sei die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche jedoch insbesondere bei Staatsträgern weit gezogen werden müsse. Von der nicht zu beanstandenden Kernaussage der Satire lasse sich ein Konnex zu den satirischen Eigenschaftszuschreibungen, die Erdogans Intimbereich beträfen, jedoch in keinster Weise herstellen. Eine intensivere Schmähung als die des Gedichtes sei nicht vorstellbar, die Grenze der Kunstfreiheit sei daher eindeutig überschritten.
Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesgerichten, wie hier des Bundesverfassungsgerichts, abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).