Der Rat der EU hat am 06.10.2021 seinen Standpunkt in erster Lesung über eine Änderung der Aarhus-Verordnung über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten festgelegt.
Aus der Pressemitteilung des Rats der EU vom 06.10.2021 ergibt sich:
In der Verordnung ist bestimmt, wie die EU und ihre Mitgliedstaaten das internationale Übereinkommen von Aarhus umsetzen. Die Festlegung des Standpunkts des Rates erfolgt im Anschluss an eine vorläufige Einigung, die im Juli 2021 mit dem Europäischen Parlament erzielt wurde, und stellt den letzten Schritt des Annahmeverfahrens dar.
„Der Rat hat heute die endgültige Genehmigung für die Annahme einer Änderung der Aarhus-Verordnung erteilt. Dies ist ein positiver Schritt, mit dem die Verpflichtung der EU, das Übereinkommen von Aarhus uneingeschränkt einzuhalten, verstärkt wird. Durch die Änderung wird das Recht der Mitglieder der Öffentlichkeit, die Überprüfung von Verwaltungsakten zu beantragen, gestärkt und damit ihr Zugang zu Informationen und zu Gerichten sowie ihre Beteiligung an Entscheidungsverfahren verbessert.“ Andrej Vizjak, slowenischer Minister für Umwelt und Raumordnung
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die EU das Übereinkommen von Aarhus uneingeschränkt einhält; dies gilt in Bezug auf das Recht der Mitglieder der Öffentlichkeit, die Überprüfung von von einem Organ oder einer Einrichtung der EU erlassenen Verwaltungsakten ohne Gesetzescharakter zu beantragen, wenn diese rechtliche und externe Auswirkungen haben und Bestimmungen enthalten, die möglicherweise gegen das Umweltrecht verstoßen.
Der Rat und das Europäische Parlament haben vereinbart,
- die Klagebefugnis über Nichtregierungsorganisationen (NRO) hinaus auszuweiten, sodass andere Mitglieder der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine interne Überprüfung von Verwaltungsakten beantragen können. Mitglieder der Öffentlichkeit müssen entweder nachweisen, dass ihre Rechte aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen das Umweltrecht verletzt wurden und dass sie von einer solchen Beeinträchtigung im Verhältnis zur breiten Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, oder nachweisen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht und dass der Antrag von mindestens 4000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens 5 Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. niedergelassen sind, wobei mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit in jedem dieser Mitgliedstaaten wohnhaft oder niedergelassen sind. In beiden Fällen wird die Öffentlichkeit durch eine NRO oder einen Rechtsanwalt vertreten;
- Bestimmungen von Verwaltungsakten, die Durchführungsmaßnahmen auf Unionsebene erfordern, in den Anwendungsbereich von Verwaltungsakten aufzunehmen;
- die Ausnahme von Verwaltungsakten betreffend staatliche Beihilfen nicht aus der Verordnung zu streichen (eine Frage der Einhaltung, die Gegenstand eines aktuelleren Falls vor dem Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus ist);
- die Organe und Einrichtungen der EU zu verpflichten, Überprüfungsanträge und diesbezügliche Entscheidungen zu veröffentlichen.