Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 20.04.2021 zum Aktenzeichen 6 UF 16/21 im Rahmen eines jahrelangen Nachbarschaftskriegs entschieden, dass gegen beide Beteiligte eines Verfahrens antragsgemäß Gewaltschutzanordnungen getroffen werden können und diese gleichermaßen die Verfahrenskosten zu tragen haben, wenn es zwischen ihnen nicht allein zur Selbstverteidigung zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Verletzungen kam.
Aus der Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 06.10.2021 ergibt sich:
Die Beteiligten sind unmittelbare Nachbarn und geraten regelmäßig in Streit um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren Anwesen darstellt. Zwischen ihnen kam es in den letzten zehn Jahren wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen und körperlichen Auseinandersetzungen, die Gegenstand mehrerer Gewaltschutzverfahren vor dem Amtsgericht Grünstadt waren. So kam es auch im September 2020 zum Streit auf dem gemeinsamen Hof. Beide Beteiligten warfen sich gegenseitig vor, die jeweils andere Seite habe sie beleidigt und angegriffen, woraufhin man sich in bloßer Verteidigungsabsicht körperlich gewehrt habe. Wegen der völlig unterschiedlichen Angaben beider Seiten ließ sich der genaue Hergang der Rangelei nicht aufklären.
Das Amtsgericht Grünstadt hatte mit Beschluss vom 14.01.2021 (3 F 123/21 eA) auf ihre wechselseitigen Anträge hin gegen beide Beteiligten jeweils befristete Gewaltschutzanordnungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten erlassen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden beider Seiten hatten keinen Erfolg. Dies hat der 6. Zivilsenat mit Beschluss vom 20.04.2021 entschieden.
Danach reichten die durch das Familiengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung beider Beteiligter getroffenen Feststellungen aus, um gegen sie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Danach stand jedenfalls fest, dass beide Beteiligte die körperliche Auseinandersetzung nicht nur zu Verteidigungszwecken betrieben hatten. Das erstinstanzliche Gericht musste in dem auf Erlass einer zeitlich befristeten einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahren auch keine weiteren Zeugen, die die Beteiligten lediglich benannt, aber nicht als sog. „präsente Zeugen“ mit zur mündlichen Verhandlung gebracht hatten, vernehmen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.