Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2021 zum Aktenzeichen C-882/19 entschieden, dass das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union von deren Tochtergesellschaft Ersatz für die daraus resultierenden Schäden verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 174/2021 vom 06.10.2021 ergibt sich:
Dafür muss es nachweisen, dass die beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Zwischen 1997 und 1999 erwarb die Sumal SL zwei Lastkraftwagen von der Mercedes Benz Trucks España SL (MBTE), einer Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns, deren Muttergesellschaft die Daimler AG ist.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. April 2017 – ABl. 2017, C 108, S. 6 veröffentlicht wurde) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Daimler AG gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Kartellverbot (Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens) verstoßen hat, indem sie zwischen Januar 1997 und Januar 2011 Absprachen mit 14 weiteren europäischen Lkw-Herstellern über Preise und die Erhöhung der Bruttolistenpreise für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) getroffen habe.
Im Anschluss an diesen Beschluss erhob Sumal eine Schadensersatzklage gegen MBTE, mit der sie die Zahlung von 22 204,35 Euro für den sich aus diesem Kartell ergebenden Schaden forderte. Die Klage von Sumal wurde jedoch vom Juzgado de lo Mercantil n° 07 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona, Spanien) mit der Begründung abgewiesen, dass MBTE von dem Beschluss der Kommission nicht betroffen sei.
Sumal legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) ein. Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Anschluss an einen Beschluss der Kommission, mit dem wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Muttergesellschaft festgestellt worden sind, eine Schadensersatzklage gegen deren Tochtergesellschaft erhoben werden kann. Dieses Gericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof diese Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.
In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil legt der Gerichtshof die Voraussetzungen fest, unter denen die Opfer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise einer von der Kommission mit einer Sanktion belegten Gesellschaft berechtigt sind, im Rahmen von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten die zivilrechtliche Haftung von Tochtergesellschaften der sanktionierten Gesellschaft geltend zu machen, die von dem Beschluss der Kommission nicht betroffen sind.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach ständiger Rechtsprechung kann jedermann von „Unternehmen“, die an einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten beteiligt waren, Ersatz des durch diese wettbewerbswidrigen Praktiken entstandenen Schadens verlangen. Auch wenn solche Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten erhoben werden, richtet sich die Bestimmung der zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichteten Einheit unmittelbar nach dem Unionsrecht.
Da diese Schadensersatzklagen ebenso integraler Bestandteil des Systems zur Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union sind wie deren Durchführung durch die Behörden, kann der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission gegen „Unternehmen“ (public enforcement) und im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen, die vor den nationalen Gerichten gegen diese „Unternehmen“ erhoben werden (private enforcement), keine unterschiedliche Bedeutung haben.
Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV umfasst nach der Rechtsprechung indes jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht.
Wenn erwiesen ist, dass eine zu einer solchen wirtschaftlichen Einheit gehörende Gesellschaft so gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass das „Unternehmen“, zu dem sie gehört, die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift begangen hat, führen der Begriff „Unternehmen“ und damit der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden.
Insoweit stellt der Gerichtshof außerdem fest, dass der in Art. 101 AEUV verwendete Begriff „Unternehmen“ ein funktionaler Begriff ist, bei dem die wirtschaftliche Einheit, die das Unternehmen bildet, unter dem Gesichtspunkt des Gegenstands der fraglichen Vereinbarung zu bestimmen ist.
Ist das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV seitens einer Muttergesellschaft festgestellt worden, steht es somit dem Opfer dieser Zuwiderhandlung frei, anstelle der Muttergesellschaft eine von deren Tochtergesellschaften zivilrechtlich haftbar zu machen, vorausgesetzt, dass das Opfer nachweist, dass zum einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden rechtlichen Einheiten und zum anderen im Hinblick auf das Bestehen eines konkreten Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde, diese Tochtergesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildete.
Folglich muss Sumal unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, um eine Schadensersatzklage gegen MBTE als Tochtergesellschaft der Daimler AG erheben zu können, grundsätzlich nachweisen, dass die von der Daimler AG geschlossene wettbewerbswidrige Vereinbarung die gleichen Produkte betrifft, die von MBTE vermarktet werden. Damit würde Sumal nachweisen, dass gerade die wirtschaftliche Einheit, zu der MBTE zusammen mit ihrer Muttergesellschaft gehört, das Unternehmen bildet, das die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen hat.
Im Rahmen einer solchen Schadensersatzklage gegen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, deren Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wurde, muss die Tochtergesellschaft jedoch vor dem betreffenden nationalen Gericht über alle Mittel verfügen, die für die sachdienliche Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlich sind, insbesondere um ihre Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen wie ihre Muttergesellschaft bestreiten zu können.
Stützt sich jedoch eine Schadensersatzklage wie im vorliegenden Fall auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die Kommission in einem an die Muttergesellschaft der beklagten Tochtergesellschaft gerichteten Beschluss, kann die Tochtergesellschaft das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung vor dem nationalen Gericht nicht bestreiten. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) dürfen die nationalen Gerichte nämlich keine Entscheidungen erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen.
Hat die Kommission dagegen ein rechtswidriges Verhalten der Muttergesellschaft nicht in einem Beschluss nach Art. 101 AEUV festgestellt, ist die Tochtergesellschaft naturgemäß berechtigt, nicht nur ihre Zugehörigkeit zu demselben „Unternehmen“ wie die Muttergesellschaft, sondern auch das Vorliegen der dieser zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu bestreiten.
Insoweit stellt der Gerichtshof außerdem klar, dass die Möglichkeit des nationalen Gerichts, eine etwaige Haftung der Tochtergesellschaft für die verursachten Schäden festzustellen, nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil gegebenenfalls die Kommission keinen Beschluss erlassen hat oder weil mit dem Beschluss, mit dem sie die Zuwiderhandlung festgestellt hat, dieser Gesellschaft keine Verwaltungssanktion auferlegt wurde.
Daher steht Art. 101 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit vorsieht, die Haftung für das Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn die zweite Gesellschaft die erste kontrolliert.