Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 27.09.2021 zum Aktenzeichen 8 B 1885/21 bestätigt, dass eine mit dem Vakzin „Sputnik V“ zweifach geimpfte Person die Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht beanspruchen kann.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 23/2021 vom 01.20.2021 ergibt sich:
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat damit die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. September 2021 (Az. 5 L 1529/21.KS) zurückgewiesen.
Der Antragsteller wurde am 10. Mai 2021 in Moskau mit dem Vakzin „Sputnik V“ und am 19. Juli 2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff „Sputnik V“ gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff „Sputnik V“ sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen.
Europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sei. Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründe ebensowenig einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), denn die Mitgliedstaaten der EU könnten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.