Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 30.09.2021 zum Aktenzeichen 11 U 18/21 entschieden, dass der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern darf, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben.
Aus der Pressemitteilung des OLG SH Nr. 8/2021 vom 01.10.2021 ergibt sich:
Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage befindet. Dieses Hausgrundstück ist über einen Weg erreichbar. Der Weg wird seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Seit Anfang 2019 steht der Weg im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau, die das Straßengrundstück von dem Voreigentümer erworben haben. Der Voreigentümer wiederum hatte sich das Straßengrundstück im Jahr 2017 angeeignet, nachdem der Weg durch Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück angeeignet hatten. Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung der neuen Eigentümer und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren.
Das Landgericht Lübeck hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten vor dem 11. Zivilsenat des OLG Schleswig hatte keinen Erfolg.
Der Unterlassungsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kläger haben ein Notwegerecht an dem Straßengrundstück des Beklagten. Ihr Grundstück hat keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück. Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordert auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können, denn die auf dem Grundstück errichtete Garage ist genehmigt und die Nutzung der Garage somit ordnungsgemäß. Dem Notwegerecht steht nicht entgegen, dass die Kläger auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen können. Der eine Weg kann von Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden. Der andere Weg steht ebenfalls im Eigentum des Beklagten und seiner Frau und es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses Weges den Beklagten weniger belasten würde. Der Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis zum Jahre 2017 selbst hätten aneignen können, macht die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, ist nicht sachfremd, sodass es kein widersprüchliches Verhalten darstellt, sich auf die jetzige Notlage zu berufen.