Der Deutsche Anwaltverein hat zur Novellierung der VOB/B Stellung genommen und plädiert dafür, die VOB/B weiterzuentwickeln.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 30.09.2021 ergibt sich:
Das gesetzliche Leitbild des Bauvertrages nach der Baurechtsnovelle 2018 ist in der Praxis nicht durchgängig angekommen und schafft bislang nicht den erforderlichen Leitstandard für das Vertragswesen. Kernregelungen zum Nachtragswesen werden von vielen Marktbeteiligten als nicht praktikabel angesehen.
Eine Fortentwicklung der VOB/B erscheint daher geboten. Dabei sollten neben der Berücksichtigung redaktioneller Änderungen und Anpassungen an die digitale Kommunikation (Textform) diejenigen Aspekte der Baurechtsnovelle 2018 berücksichtigt werden, die nach allgemeiner Auffassung gelungene Fortentwicklungen der werkvertraglichen Bestimmungen darstellen, wie etwa § 640 Abs. 2, 3 BGB, § 641 Abs. 3 BGB, § 648 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 648 a BGB.
Der DAV plädiert dafür, die VOB/B weiterzuentwickeln.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 51/2021 v. 30.09.2021 (PDF, 155 KB)