Das Bundessozialgericht hat am 30.09.2021 zum Aktenzeichen B 9 V 1/19 R entschieden, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind.
Aus der Pressemitteilung des BSG vom 30.09.2021 ergibt sich:
Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.
Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat das einen Versorgungsanspruch verneinende Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.
Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht worden sind, sind grundsätzlich geeignet, Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.
Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.