Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 03.05.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 1/21 entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über „Kurzarbeit Null“ zu einer quotalen Reduzierung des Jahresurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers führen kann.
Auch eine wirksame Betriebsvereinbarung über die Einführung von „Kurzarbeit Null“ stellt eine vertragliche Vereinbarung in diesem Sinne dar.
Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode kann ohne Rücksicht auf den Willen des Arbeitnehmers durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden.
Diese wirkt nach § 77 Abs. 4 BetrVG normativ auf das Arbeitsverhältnis ein.