Negative Zukunftsprognose bei Nichtvorliegen einer Entschuldigung des Arbeitnehmers für Fehlverhalten

30. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.06.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 53/21 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kollegen den Verdacht äußert, dass dieser ihn bei dem Arbeitgeber wegen Arbeitsbummelei denunziert, und schreit er diesen mit den Worten an: „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein“, und stößt er den Kollegen im weiteren Verlauf mit beiden Händen weg, bei gleichzeitiger Äußerung gegenüber einem Zeugen der Szene mit den Worten: „Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen“, weiß er, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten im Betrieb nicht dulden kann.

Wer zu einem Kollegen auf den Verdacht hin, dieser Kollege habe ihn beim Arbeitgeber wegen Arbeitsbummelei denunziert, brüllt „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein“, wer diesen Kollegen im weiteren Verlauf desTages mit beiden Händen wegstößt und wer einem Zeugen der Szene sagt: „Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen“, der tut Dinge, von denen er weiß, dass der Arbeitgeber sie im Betrieb nicht dulden kann.

Der betreffende Arbeitnehmer ist sich darüber hinaus bewusst, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten zum Anlass für eine mindestens ordentliche Kündigung nehmen darf, ohne dass er vorher eine Abmahnung aussprechen müsste.

Die negative Zukunftsprognose bezüglich des Verhaltens des Arbeitnehmers verhärtet sich, wenn dieser trotz Aufforderung durch das Opfer und durch den Arbeitgeber außerstande ist, sich für sein Fehlverhalten zu entschuldigen.