Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 29.08.2021 zu den Aktenzeichen T-447/18, T-448/18, T-619/18 seine Urteile zu der Frage verkündet, ob die Kommission zu Recht im Jahr 2016 festgestellt hat, dass TUIfly und Ryanair am Flughafen Klagenfurt unzulässige staatliche Beihilfen erhalten hätten, die Österreich von ihnen zurückfordern müsse.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 29.09.2021 ergibt sich:
Am 11. November 2016 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2018/628 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1). Die Kommission stellte in diesem Beschluss u.a. fest, dass die Vereinbarungen über Flughafen- und Marketingdienstleistungen, die 2003 und 2008 zwischen dem Betreiber des Flughafens Klagenfurt und TUIfly bzw. deren Vorgängerin Hapag Lloyd Express geschlossen worden seien, staatliche Beihilfen beinhalteten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Sie ordnete daher an, dass Österreich von TUIfly Beträge in Höhe von 9.566.988 Euro und 1.134.084 Euro zurückzufordern habe. TUIfly war 2007 aus der Verschmelzung von Hapag Lloyd Express und Hapag Lloyd Flug hervorgegangen. (T-447/18, RN 1 – 20; T-661/18, RN 3).
In demselben Beschluss stellte die Kommission fest, dass auch Ryanair bzw. ihren Tochtergesellschaften im Rahmen von Dienstleistungs- und Marketingvereinbarungen von 2002 und 2006 mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden seien, und zwar in Höhe von 1 827 267 Euro bzw. 141 326 Euro. Diese Beträge müsse Österreich von Ryanair und ihren Tochtergesellschaften zurückfordern. (T-448/18, RN 1 – 39)
TUIfly und Ryanair u.a. haben diesen Beschluss vor dem Gericht der EU angefochten. TUIfly macht geltend, die Kommission habe 1. gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt, 2. nicht nachgewiesen, dass TUIfly selektiv begünstigt worden sei, 3. den ihr bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, 4. bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, und zwar 5. insbesondere im Rahmen der Rentabilitätsanalyse, 6. bei der Prüfung der geltend gemachten Rechtfertigung einen unverhältnismäßig strengen Maßstab angewandt und 7. im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. (T-447/18, RN 35)
Ryanair und ihre Tochtergesellschaften machen geltend, die Kommission habe 1. gegen die anwendbare Verjährungsfrist und insoweit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, 2. gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt, 3. die in Rede stehenden Maßnahmen zu Unrecht Österreich zugerechnet, 4. nicht dargetan, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, und 5. zu Unrecht angenommen, dass die in Rede stehenden Vereinbarungen ihnen einen Vorteil verschafften. Hilfsweise machen sie 6. geltend, der Kommission sei ein offensichtlicher Irrtum bei der Berechnung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe und den Anweisungen an Österreich hinsichtlich der Anpassung der entsprechenden Beträge unterlaufen. (T-448/18, RN 64)
TUIfly hat außerdem einen Beschluss der Kommission vom 3. August 2018 angefochten, mit dem ihr Zugang zu den Dokumenten der Akten des Beihilfeverfahrens verwehrt wurde. (T 619/18, RN 4 ff.; T-447/18, RN 21)
Mit seinen Urteilen von heute weist das Gericht alle drei Klagen ab.