Das Verwaltungsgericht München hat am 22.09.2021 zum Aktenzeichen M 18 K 20.737 die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der „Münchner Förderformel“ erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förderrichtlinie erfüllen zu wollen.
Aus der Pressemitteilung des VG München vom 28.09.2021 ergibt sich:
Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der „Münchner Förderformel“ freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der „Münchner Förderformel“ benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt u.a. eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung für Münchner Eltern wurden zum 1. September 2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine sog. Ausgleichszahlung an die Einrichtungsträger eingeführt.
Die Klägerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die Fördervoraussetzungen nach der „Münchner Förderformel“ einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichszahlung führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Das Gericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ausgleichszahlung verneint.
Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung – die sich jährlich für die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beläuft – greift nach Auffassung des Gerichts unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells u.a. zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe seiner Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der „Münchner Förderformel“ erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die für einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurverfügungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt, denn die gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrundeliegenden Rahmenbedingungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichzahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der „Münchner Förderformel“ anschließen.
Gegen das Urteil hat das Gericht die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.