Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.09.2021 zum Aktenzeichen 9 Ta 115/21 entschieden, dass bei der Auslegung eines Sozialplans der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen ist, wenn er in dem Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.
Bei einem Sozialplan bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Betriebsparteien hinsichtlich der von ihnen vereinbarten Regelungen von dem gesetzlichen Leitbild eines Sozialplans abweichen und auch sozialplanuntypische Ziele verfolgen wollten.