Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.05.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 170/20 entschieden, dass in der Blockaltersteilzeit Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase, die für seine vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit geschuldet sind, als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 3 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche „für“ die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.
Anderenfalls sind Forderungen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Die Abgrenzung der Forderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde. Solche Vergütungsansprüche können in einem Insolvenzplanverfahren nach Verfahrensaufhebung nur noch in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Planquote durchgesetzt werden.