Das Bayerische Oberste Landgericht hat mit Beschluss vom 04.08.2021 zum Aktenzeichen 201 OBOWi 735/21 entschieden, dass die Beteiligung eines vierjährigen Kindes an einer kommerziellen Bühnenshow mit großem Publikum in der Form, dass das Kind in einer halbstündigen Musikdarbietung als Solosänger in ein eigens aufgestelltes Mikrofon singt und Gitarre spielt, eine Beschäftigung i.S.d. Jugendarbeitsschutzgesetzes ist.
Da auch die Mitwirkung des Kindes vermarktet wurde, spielt der Umstand, ob das Kind freiwillig und aus eigener Motivation aufgetreten ist, keine Rolle, wenn der Auftritt mit Zustimmung und unter Anleitung des Betroffenen durchgeführt wird.
Ist hierbei der erziehungsberechtigte Vater der Veranlasser und Leiter der Musikgruppe und ist das Kind in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse des Erziehungsberechtigten tätig, so ist dieser Arbeitgeber i.S.d. JArbSchG.