Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.05.2021 zum Aktenzeichen 7 ABR 17/20 entschieden, dass die Zuständigkeit des Betriebsrats zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erstreckt sich lediglich auf Personen, die dem Betrieb zuzuordnen sind, für den er gewählt wurde.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert ist.
Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem als selbständiger Betrieb geltenden Betriebsteil sind dieselben Grundsätze anzuwenden wie für die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb.
Die Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten stellt keine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten dar.