Nach einer Überprüfung im Rahmen der Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU hat der Rat die Liste der Länder, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften, für die die Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten, aktualisiert.
Aus der Pressemitteilung des Rates der EU vom 23.09.2021 ergibt sich:
Insbesondere wurden Chile, Kuwait und Ruanda in die Liste aufgenommen, und Bosnien und Herzegowina und die Republik Moldau wurden von der Liste gestrichen.
Nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU aus Ländern oder Gebietskörperschaften, die nicht im Anhang I aufgeführt werden, unterliegen vorübergehenden Beschränkungen. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU für vollständig geimpfte Reisende aufzuheben.
Wie in der Empfehlung des Rates vorgesehen, wird diese Liste weiterhin alle zwei Wochen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
Auf der Grundlage der in der Empfehlung genannten Kriterien und Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten ab dem 23. September 2021 die Reisebeschränkungen an den Außengrenzen für Einwohner der folgenden Drittstaaten schrittweise aufheben:
• Australien
• Kanada
• Chile (neu)
• Jordanien
• Kuwait (neu)
• Neuseeland
• Katar
• Ruanda (neu)
• Saudi-Arabien
• Singapur
• Südkorea
• die Ukraine
• Uruguay
• China, vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit
Die Reisebeschränkungen sollten auch für Chinas Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau schrittweise aufgehoben werden.
In der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden, sollten die Reisebeschränkungen für Taiwan ebenfalls schrittweise aufgehoben werden.
Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sollten für die Zwecke dieser Empfehlung als EU-Einwohner gelten.
Die Kriterien zur Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitigen Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten, wurden am 20. Mai 2021 aktualisiert. Sie berücksichtigen nun auch die epidemiologische Lage und die allgemeine Reaktion auf COVID 19 sowie die Zuverlässigkeit der verfügbaren Informationen und Datenquellen. Ferner sollte die Gegenseitigkeit auf Einzelfallbasis berücksichtigt werden.
Auch die assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz) beteiligen sich an dieser Empfehlung.