Das Amtsgericht Böblingen hat mit Urteil vom 15.09.2021 zum Aktenzeichen 20 C 365/21 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein DJ, der für eine Hochzeitsfeier gebucht wurde, einen Anspruch auf die Vergütung hat, wenn die Hochzeitsfeier sodann wegen der Corona-Pandemie ausfiel.
Der DJ-Booking-Vertrag ist als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff BGB zu qualifizieren.
Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Kläger zur Erbringung von DJ-Leistungen nebst Stellung des entsprechenden Equipments.
Durch die Kündigung des Vertrages durch das Hochzeitspaar ist der Anspruch des DJs auf Vergütung nicht entfallen.
Die vom Hochzeitspaar geplante Hochzeitsfeier mit 94 Personen war gemäß der Corona-Verordnung durchführbar, wenn auch mit Auflagen hinsichtlich Hygiene und Abstand sowie einem tanzverbot.
Dem DJ war jedoch die Erbringung seiner Leistung, die musikalische Untermalung des Abends zu gestalten, durch die Corona-Verordnung nicht unmöglich geworden.
Soweit sich eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den DJ aus der Absage der Hochzeitsfeier durch das Hochzeitspaar ergibt, hätte das Hochzeitspaar diesen Umstand zu vertreten, weshalb der DJ gemäß § 326 Abs. 2 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung behalten hätte.
Einer eventuellen Ersparnis infolge der Nichterbringung der Leistung wurde durch die reduzierte Stornogebühr Rechnung getragen.
Auch aus § 313 BGB ergibt sich keine andere Betrachtung.
Das Verwendungsrisiko hinsichtlich der vom DJ angebotenen Leistung trägt grundsätzlich der Empfänger, hier das Hochzeitspaar.
Nach dem Inhalt des DJ-Booking-Vertrags war der DJ lediglich verpflichtet, die Hochzeitsfeier musikalisch zu begleiten.
Darüber hinausgehende, mit dem Leistungsaustausch verbundene Zwecke der Parteien sind demgegenüber nur rechtlich unbeachtliche Motive, deren Verwendungsrisiko jede Vertragspartei selbst zu tragen hat.