Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.06.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 859/20 entschieden, dass für Hilfshandwerker als Hilfsgärtner i.S.v. EG 4 Abschnitt a) Nr. 16 Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A keine Höhergruppierung aufgrund abgelegter Werkprüfung in die EG 5 Nr. 2 und Abschnitte a) und b) Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A n vorgegeben ist.
Sofern die Werkprüfung für Hilfshandwerker nicht vorgesehen ist, dann ist dementsprechend auch davon auszugehen, dass es sich bei diesen auch nicht um Beschäftigte mit einer gleichwertigen Tätigkeit i.S.v. EG 5 Nr. 2 2. Halbsatz Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW handelt.
Ein anderes Ergebnis würde der aus Wortlaut und Systematik ersichtlichen Entscheidung der Tarifvertragsparteien, für die Hilfshandwerker gerade keine Werkprüfung vorzusehen, entwerten.