Anwendbarkeit der Grundsätze zur Eingruppierung einer Stationsleitung im Krankenhaus auch auf Wohnbereichsleitung in Pflegeheim

20. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13.07.2021 zum Aktenzeichen 19 TaBV 6/20 entschieden, dass die zur Eingruppierung einer Stationsleitung in einem Krankenhaus geltenden Grundsätze auch auf die Wohnbereichsleitung in einem Pflegeheim für ältere Menschen anzuwenden sind.

Voraussetzung hierfür ist die Organisation der betreffenden Einrichtung nach dem Stationsmodell im Sinne der Vorbemerkungen von Teil B XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA.

Ein dreistufiger Aufbau, etwa als Gruppen- bzw. Teamleitung, Stationsleitung, Bereichs- bzw. Abteilungsleitung, ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Eine Wohnbereichsleiterin in einer Pflegeeinrichtung für ältere Menschen ist dann als Stationsleiterin in die Entgeltgruppe P12 von Teil B XI 2. der Entgeltordnung (VKA) eingruppiert, sofern sie eine organisatorisch abgrenzbare Einheit leitet und die typischen Aufgaben einer Stationsleitung wahrnimmt.

Letztere müssen über die Anleitung und Überwachung der nachgeordneten Pflegekräfte hinausgehen.

Dies ist zu bejahen, wenn der Wohnbereich seinen Zweck mit eigener Ausstattung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie eigenem Personal erfüllt, die Leitung die pflegerischen

Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation koordiniert, die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung innehat und an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften

mitwirkt und für die Qualitätssicherung zuständig ist. Es ist hierbei unerheblich, dass der Pflegedienstleistung die Letztverantwortlichkeit obliegt.