Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 18.08.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 6/21 entschieden, dass eine fristlose Kündigung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KSchG i.V m. § 626 BGB nur rechtmäßig ist, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
Hierbei sind weder die krankheitsbedingte Einschränkung der Einsatzbarkeit des Arbeitnehmers, noch die aufgelaufenen krankheitsbedingten Fehltage inklusive der geleisteten Entgeltfortzahlungen durch den Arbeitgeber und den ggf. bestehenden Betriebsablaufstörungen keine rechtfertigenden Gründe für eine fristlose Kündigung.
In solchen Fällen ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.