Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 9 AZR 262/20 entschieden, dass der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO grundsätzlich nicht durch eine an ein Schulzeugnis angelehnte tabellarische Darstellung der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers erfüllt werden kann.
Vielmehr sind zur Erreichung des Zeugniszwecks individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung notwendig.
Diese lassen sich grundsätzlich nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis in angemessener Weise darstellen.