Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen und Unternehmen sollen künftig einfacher elektronisch, medienbruchfrei, kostenneutral und sicher mit den Gerichtsbehörden kommunizieren können; dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 17.09.2021 gebilligt hat.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 17.09.2021 ergibt sich:
Elektronisches Bürgerpostfach
Das Gesetz enthält eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige. Zentrale Neuerung ist das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach – eBO -, das schriftformwahrend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Vorgesehen ist zudem, die nach dem Onlinezugangsgesetz zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.
Erfolgreiche Bundesratsinitiative für höhere Gerichtsvollziehergebühren
Der Bundestag erhöht die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um 10 Prozent. Damit greift er eine Forderung des Bundesrates auf, die dieser im Mai mit einem eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hatte.
Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des dritten Monats nach Veröffentlichung in Kraft treten. Für Steuerberater und bestimmte Organisationen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.
Die Erhöhung der Gerichtsgebühren soll bereits ab dem ersten Monat nach der Verkündung gelten.
Weitere Informationen
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drs. 661/21 – PDF, 639 KB)
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/28399 – PDF, 1 MB)