Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 15.09.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 107 A/21 entschieden, dass die Entscheidung der Berliner Wahlbehörden, einem in Berlin lebenden britischen Staatsangehörigen, der für die Partei Volt für die Bezirksverordnetenversammlung kandidieren will, das aktive und passive Wahlrecht zu versagen, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 5/2021 vom 16.09.2021 ergibt sich:
Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das aktive und passive Kommunalwahlrecht nur denjenigen in Berlin lebenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zusteht, die in Folge ihrer Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft nach den Europäischen Verträgen besitzen. Infolge dieser Verknüpfung der Unionsbürgerschaft mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat der Antragsteller mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Unionsbürgerschaft automatisch verloren. Damit steht ihm für die Wahlen zu einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin das aktive und passive Wahlrecht nicht mehr zu. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist dies die unvermeidliche Folge der im Vereinten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für das Verlassen der Union.