Das Oberlandesgericht Hamm hat am 14.09.2021 zum Aktenzeichen 27 U 84/20 die Berufung der Angehörigen von verunglückten Passagieren des am 24.03.2015 in den südfranzösischen Alpen durch seinen Kopiloten zum Absturz gebrachten Flugzeugs zurückgewiesen und damit die Abweisung der Klage durch das LG Essen bestätigt.
Aus der Pressemitteilungen des OLG Hamm vom 03.09. und 14.09.2021 ergibt sich:
Die klagenden Angehörigen tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die Kläger sind Angehörige von Passagieren des vorerwähnten Flugs, dessen Absturz am 24.03.2015 vom Kopiloten bewusst herbeigeführt worden ist. Die an Bord befindlichen 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen dabei ums Leben. Die Kläger machen nun eigene und ihnen von anderen Angehörigen abgetretene Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds geltend, das sie unter Berücksichtigung eines vorprozessual bereits von der beklagten deutschen Fluggesellschaft gezahlten Betrags von 10.000 € mit weiteren 30.000 € pro Todesfall beziffern. Sie werfen der Fluggesellschaft vor, die flugmedizinischen Untersuchungen des Kopiloten in ihren Aero Medical Centren seien nicht gründlich genug durchgeführt worden, da ansonsten nicht hätte übersehen werden können, dass dieser an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide. Mit dieser Erkrankung hätte er nicht mehr für den Flugbetrieb zugelassen werden dürfen, wodurch der Absturz hätte vermieden werden können.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.07.2020 (Az. 16 O 11/18) abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich mit ihren Berufungen noch drei der ursprünglich acht klagenden Angehörigen.
Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien und ihren Anwälten ausführlich erörtert. Dabei hat der Senat zu erkennen gegeben, dass die klagenden Angehörigen die Ansprüche nicht gegenüber der beklagten deutschen Fluggesellschaft geltend machen könnten, weil die flugmedizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Diese obliege dem Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde. Daher sei der Bund der richtige Anspruchsgegner. Außerdem hätten die Kläger zu von ihnen jeweils im Einzelfall erlittenen sog. „Schockschäden“ auch in zweiter Instanz nicht hinreichend substantiiert und differenziert vorgetragen. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene Schadensersatzansprüche der Angehörigen zu begründen, wie bereits das Landgericht Essen angenommen habe.
Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.