Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom 14.09.2021 zu den Aktenzeichen 19 L 1176/21 und 5 L 995/21 entschieden, dass das „RÜ-Oktoberfest“ wie geplant vom 17.09. bis 16.10.2021 auf dem Flughafengelände Essen/Mülheim stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 15.09.2021 ergibt sich:
Die beiden Antragsteller sind Eigentümer in der Nähe zum geplanten Festzeltstandort gelegener Grundstücke und wehren sich mit ihren Eilanträgen gegen die Vollziehung sowohl der Baugenehmigung als auch der gaststättenrechtlichen Gestattung für das Oktoberfest. Ihr maßgebliches Argument ist, dass das Festzelt auf ihren Grundstücken jeweils zu unzumutbarem Lärm führe.
Zur Begründung haben die für das Baurecht zuständige 5. Kammer sowie die für das Gaststättenrecht zuständige 19. Kammer des Gerichts ausgeführt, jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte sei kein vom Festzelt ausgehender und den Antragstellern unzumutbarer Lärm zu erwarten. Beiden behördlichen Genehmigungen sei eine von einem Sachverständigen vorab erstellte schalltechnische Einschätzung zugrunde gelegt worden, die im Eilverfahren nicht zu beanstanden sei. Zwar blieben die Antragsteller von Lärmentwicklungen durch das Oktoberfest nicht unbehelligt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der hier anwendbare sog. Freizeitlärmerlass NRW für seltene Ereignisse höhere Immissionsrichtwerte zulasse, die hier sämtlich eingehalten würden. Das Oktoberfest sei auch als seltenes Ereignis zu werten, weil es – wie es der Freizeitlärmerlass NRW für seltene Ereignisse fordere – nicht mehr als an 18 Tagen im Kalenderjahr und hierbei nicht mehr als an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinde. Eine solche vom „Rü-Oktoberfest“ ausgehende Lärmbelastung müssten die Antragsteller hinnehmen, so das Gericht.
Gegen beide Entscheidungen kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.