Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 10.09.2021 zum Aktenzeichen 1 L 829/21.KO entschieden, dass ein einzelnes Stadtratsmitglied keinen Anspruch darauf hat, dass von ihm gestellte Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung gesetzt werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 28/2021 vom 13.09.2021 ergibt sich:
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Ein entsprechender, gegen die Stadt Bad Ems gerichteter Eilantrag blieb damit ohne Erfolg.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, so die Koblenzer Richter, habe nur eine Fraktion oder ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder das Antragsrecht dafür, dass eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeindesrates gehöre, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werde. Dem einzelnen Ratsmitglied stehe ein solches Recht von vorneherein nicht zu. Mit der Stadt Bad Ems habe sich der gerichtliche Eilantrag zudem gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Da die Tagesordnung durch den Bürgermeister festgesetzt werde, müsse sich ein gerichtlicher Eilantrag auch gegen diesen richten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.