Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29.06.2021 zum Aktenzeichen 3 TaBV 18/21 entschieden, dass wenn zu demselben Regelungsthema bereits eine abschließende Regelung durch eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung besteht, eine Ablösung derselben durch Spruch einer Einigungsstelle unzulässig ist.
Eine Spruchfähigkeit des Regelungsthemas ist vielmehr erst nach Beendigung der Laufzeit anzunehmen.
Die Annahme der aktuellen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist jedoch nicht mit der nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bestehenden Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit zu verwechseln.
Da letztere umstritten ist, kann eine offensichtliche Unzuständigkeit einer mit dem Ziel der Ablösung einer aktuell noch normativ geltenden Betriebsvereinbarung beantragten Einigungsstelle nicht angenommen werden.
Die Einigungsstelle hat in diesem Fall selbst über die Frage ihrer Zuständigkeit zu befinden.