Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Kündigung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Klageerweiterung Gegenstand des weiteren Antrags im Berufungsverfahren

11. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.02.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 926/19 entschieden, dass eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Kündigung nicht ohne Einschränkung Gegenstand des Fortbestehensantrags über die erste Instanz hinaus im Berufungsverfahren ist.

Eine solche Annahme würde dem gesetzlichen Fristen- und Vortragsregime des § 6 KSchG nicht gerecht.

Dies ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine zulässige Klageerweiterung vorliegen.

Für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren gelten aufgrund des Verweises in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Grundsätze des § 533 ZPO, da keine gesetzlich abweichende Sondervorschrift für Kündigungsschutzklagen besteht.