Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 122/20 entschieden, dass die Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative haben, wenn es auf die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Rechtsfolgen ankommt.
Diese ist aus der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie herzuleiten. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich festgelegter Schicht– bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für „sonstige Nachtarbeit“ (60 %) im Manteltarifvertrag der
Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1GG dar, da ein sachlicher Grund für diese Differenzierung vorliegt.
Sofern nach dem Tarifwortlaut und der Tarifgeschichte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sog. „sonstigen Nachtarbeit“ zugleich Mehrarbeitsstunden umfasst, kann dies zu der Rechtfertigung eines deutlich höheren Nachtzuschlags führen, wenn ein Mehrarbeitszuschlag dafür nicht vorgesehen ist.