Der Europäische Gerichtshof hat am 09.09.2021 zum Aktenzeichen C-406/20 sein Urteil zu der Frage verkündet, ob auf die Eintrittsberechtigungen für Vergnügungsparks und für Jahrmärkte unterschiedliche Umsatzsteuersätze angewendet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 09.09.2021 ergibt sich:
Der deutsche Freizeitpark Phantasialand beanstandet vor dem FG Köln, dass nach deutschem Recht ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Umsätze ortsungebundener Schausteller anlässlich von saisonal und zeitlich begrenzten Jahrmärkten angewandt werde, während die Umsätze ortsgebundener Schausteller wie im Fall von Phantasialand dem normalen Umsatzsteuersatz unterlägen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Das Finanzgericht hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 ersucht.
Mit seinem Urteil von heute antwortet der Gerichtshof dem Finanzgericht Köln wie folgt:
Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, nämlich einem ermäßigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
Das Unionsrecht verbietet nicht, dass das vorlegende Gericht, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, besondere Schwierigkeiten hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lasse es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stünden, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Die Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen sei letztlich Sache des Finanzgerichts Köln. Für diese Beurteilung könne es erheblich sein, dass im vorliegenden Fall eine der Leistungen grundsätzlich ständig verfügbar sei, während die andere nur einige Tage oder Wochen im Jahr zur Verfügung stehe. Für einen Verbraucher, der die Wahl zwischen dem Besuch eines Freizeitparks oder eines Jahrmarkts habe, könne es sich nämlich als wichtig oder sogar entscheidend erweisen, dass Letzterer nur während eines begrenzten Zeitraums stattfinde.
Im Übrigen basierten Jahrmärkte oftmals auf einem in der Region verankerten Brauchtum, wobei das Spektrum der in seiner Gesamtheit dargebotenen Leistungen vielfältig und kulturell unterlegt sei. Als Kulturgut könnten sie einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen. Diese Faktoren könnten auch die Wahl des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen, was zu prüfen Sache des Finanzgerichts sei.
Außerdem weise das Finanzgericht zwar darauf hin, dass in Deutschland für Leistungen in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits keine unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gälten, doch gehe aus den Erklärungen der deutschen Regierung hervor, dass ortsungebundene und ortsgebundene Schaustellerunternehmen nicht denselben nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen unterlägen, da mit der Genehmigung für das Abhalten eines Jahrmarkts verschiedene „Marktprivilegien“ einhergingen, die für die Dauer der Festsetzung zur Freistellung von bestimmten normalerweise geltenden rechtlichen Anforderungen wie insbesondere den Vorschriften über die Öffnungszeiten führten. Auch insoweit sei es Sache des Finanzgerichts, festzustellen, ob diese Unterschiede, soweit sie erwiesen seine, die Wahl des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen.