Eilantrag eines Gemeinderatsmitgliedes gegen 3G-Regelung teilweise erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 08.09.2021 zum Aktenzeichen 2 L 595/21 entschieden, dass einem Ratsmitglied der Zugang zu Ratssitzungen ohne den Nachweis einer Immunisierung im Hinblick auf das Coronavirus oder den Nachweis einer entsprechenden Testung nicht unter Bezugnahme auf die Coronaschutzverordnung verwehrt werden darf; soweit diese eine entsprechende Regelung enthalte, sei sie rechtswidrig und für das Gericht unbeachtlich.

Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 09.09.2021 ergibt sich:

Zu dem Erlass einer solchen Regelung in der Coronaschutzverordnung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Weil diese in das freie Mandat des Ratsmitglieds gem. § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingreife, seien an die Ermächtigungsgrundlage besondere Anforderungen geknüpft. Hier fehle es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Diese könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur der Parlamentsgesetzgeber erlassen.

Dem Bürgermeister bleibe es jedoch unbenommen, die Anordnung einer entsprechenden Nachweispflicht (Immunisierung oder Testung) in einer Ratssitzung auf das sich aus § 51 Abs. 1 GO NRW ergebende Ordnungsrecht des Bürgermeisters zu stützen, um einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen sicherzustellen und die Teilnehmer vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bestmöglich zu schützen. Im entschiedenen Fall habe der Bürgermeister von dieser Möglichkeit aber bisher keinen Gebrauch gemacht.

Mit Blick auf die zukünftig nicht mehr generell bestehende Möglichkeit, einen entsprechenden Test kostenlos durchführen zu lassen, sei jedoch für die Zukunft anzumerken, dass es mit dem Grundsatz des freien Mandats ebenfalls nicht vereinbar sein dürfte, dem zu einem Test verpflichteten Ratsmitglied die Kosten dieses Test aufzuerlegen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.