Check24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl bei Versicherungsunternehmen hinweisen

09. September 2021 -

Das Landgericht Frankfurt hat am 06.05.2021 zum Aktenzeichen 2-03 O 347/19 der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Vermittlungsportal Check24 stattgegeben und entschieden, dass Check24 ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) vom 09.09.2021 ergibt sich:

Check24 hatte im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Einbezogen waren allerdings nur Versicherer, die mit Check24 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Das waren nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Auch viele große Versicherer wie Allianz, Huk-Coburg, CosmosDirekt, Continentale, ERGO Direkt und Nürnberger fehlten.

Die geringe Marktabdeckung konnten Nutzer allerdings kaum erkennen. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer befand sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite, zu der lediglich ein unscheinbarer Link führte.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Ein Versicherungsinteressent erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter einbezogen. Eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der Versicherungsvermittler hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check24 erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein.

Die Richter rügten außerdem, dass Informationen über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versicherungsprodukte er in Betracht gezogen habe und auf welche Weise er sich die nötigen Informationen verschaffe.