Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 08.09.2021 zum Aktenzeichen V-4 Kart 4/16 OWi die drei Kölsch-Brauereien vom Vorwurf der Preisabsprachen freigesprochen mit der Folge, dass die Bußgelder des Bundeskartellamts in Millionenhöhe damit hinfällig sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.09.2021 ergibt sich:
An dem Verfahren waren als sogenannte Nebenbetroffene die Brauereien der Marken Früh und Gaffel in Köln sowie Erzquell in Wiehl-Bielstein beteiligt. Als Betroffene waren zwei seinerzeit verantwortlich für sie handelnden Personen beteiligt; eine vormalig beteiligte weitere Person ist verstorben. Der Senat hat sie vom Vorwurf illegaler Preisabsprachen freigesprochen. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 gegen mehrere Brauereien, Verbände und Verantwortliche wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Millionen Euro verhängt. Auf den Fallbericht des Bundeskartellamts vom 02.04.2014 (B10-105/11) wird hingewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Verfahren wegen unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen getrennt. In dem die Brauereien aus Nordrhein-Westfalen betreffenden Verfahren hat die Hauptverhandlung am 10.06.2020 begonnen. Der heutige Termin der Urteilsverkündung ist der 35. Hauptverhandlungstag.
Wegen der das Jahr 2006 betreffenden Vorwürfe wurde das Verfahren im Verlaufe der Hauptverhandlung eingestellt. Im Kern ging es noch um die Frage, ob die betroffenen Brauereien im Rahmen einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbandes NRW Anfang September 2007 kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben. Die Frage, ob andere (Groß-)Brauereien in einem eigenen Kartellkreis illegale Preisabsprachen getroffen haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Senat konnte die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien nicht feststellen. Daran glaubten sich lediglich zwei der insgesamt 14 Zeugen zu erinnern. Dabei war die Erinnerung des einen Zeugen zu vage, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen. Die Aussage des anderen Zeugen war nach Auffassung des Senats insgesamt chaotisch, von bizarren Verwechslungen geprägt und zum Teil falsch, so dass der Zeuge später seine Angaben korrigierte. Bei einem der Betroffenen konnte zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt an der Ausschusssitzung teilgenommen hat.
Gegen das Urteil kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.