Das Finanzgericht Neustadt hat am 22.06.2021 zum Aktenzeichen 3 K 1255/20 entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann.
Aus der Pressemitteilung des FG Neustadt vom 08.09.2021 ergibt sich:
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 €) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 €), sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich). Die Klägerin – seine Ehefrau – wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.
Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 €) haben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.
Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsfüh-rung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm je-weils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechti-gung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Des-halb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwoh-nung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwoh-nungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hin-gewiesen habe – die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienst-wohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.
Das Urteil, gegen das die Revision zugelassen wurde, ist noch nicht rechtskräftig.