Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.09.2018 zum Aktenzeichen 7 U 85/18 einem Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zugunsten der Partei „Alternative für Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
Die Richter meinen, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sog. Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir sind …“ der falsche Eindruck entsteht, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die AfD die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.
Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatten die Richter im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Blogger unbenommen bleibe, seine Inhalte – soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten – unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der AfD mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Parteien und Bürger im Parteienrecht.