Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.09.2018 zum Aktenzeichen 324 O 53/18 entschieden, dass auf die Unterlassungsklage des SPD-Politikers Sigmar Gabriel der Verkauf von Miniaturholzgalgen mit der Beschriftung „Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“ verboten wird. Nach der Entscheidung des Gerichts verletzt der Verkauf der Galgen, die der Galgenverkäufer Betreiber eines Online-Shops im Internet angeboten hatte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht Gabriels.
Der Aussagegehalt des Galgens gehe weit über eine Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der politischen Tätigkeit Gabriels hinaus. Im Vordergrund stehe insbesondere ein unmittelbarer Angriff auf die Person Gabriels, dessen Hinrichtung als Volksverräter gefordert werde. Durch diese Herabwürdigung in Anspielung auf Todesurteile des Volksgerichtshofs während der NS-Zeit werde ihm der personale Wert schlechthin abgesprochen. Das müsse Gabriel auch als ehemaliger Spitzenpolitiker nicht hinnehmen, sodass ihm der mit seiner Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.
Der Galgenverkäufer, ein Online-Händler, hatte die etwa 35cm hohen Miniaturgalgen bis Ende 2017 über das Internet als handgefertigtes „Original vom Original … bestens bekannt aus Funk und Fernsehen“ zum Preis von € 29,95 zum Kauf angeboten.
Wie bei dem Holzgalgen, den ein Teilnehmer auf einer Pegida-Demonstration im Jahr 2015 in die Öffentlichkeit getragen hatte, sind an dem Miniaturgalgen zwei Stricke angebracht, die jeweils mit einem Schild beschriftet sind: Der vordere mit den Worten „Reserviert – Angela ‚Mutti‘ Merkel“ und der hintere mit den Worten „Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“. Das Holzgestell trägt auf der Innenseite die Inschrift „Volksverräter“, auf der Außenseite ist dieses mit dem Wort „Deutschland“ beschriftet. In der Produktbeschreibung heißt es: „Der abgebildete Galgen hat sarkastischen Charakter und soll kein Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen“.
Der heutigen Entscheidung, mit der das Gericht eine im Dezember 2017 ergangene einstweilige Verfügung bestätigt hat, liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Herrn Gabriel zugrunde. Die Kritik des Galgenverkäufers an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung, insbesondere an der „Grenzöffnung“ im September 2015, und an der Rolle des Herrn Gabriel als damaliger Bundesminister und Vizekanzler sei zwar für sich genommen von der Meinungsfreiheit geschützt.
Auch beziehe sich die Beschriftung des hinteren Stricks erkennbar auf eine Äußerung des Herrn Gabriel, mit der er die Teilnehmer der Demonstrationen in Heidenau als „Pack“ bezeichnet habe. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der Herr Gabriel ein ehemaliger Spitzenpolitiker ist. Die Gestaltung des Galgens gehe jedoch weit darüber hinaus, indem – ungeachtet der Produktbeschreibung – nicht nur der Tod des Herrn Gabriel gebilligt, sondern seine Hinrichtung befürwortet werde.
Die Aufschrift „Volksverräter“ sei als Anspielung auf die Prozesse vor dem Volksgerichtshof während der Zeit des Nationalsozialismus zu verstehen. In Verbindung mit dem Galgen komme zum Ausdruck, dass der Galgenverkäufer es wegen des „Verrats“ am deutschen Volk für gerechtfertigt halte, dass der Herr Gabriel unter besonderer Bloßstellung und Herabwürdigung seiner Person angeprangert und auf martialische Weise hingerichtet werde.
Gegenüber dieser massiven Herabsetzung der Person des Herrn Gabriel trete die sachbezogene Auseinandersetzung mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und der Verantwortlichkeit des Herrn Gabriel als Vizekanzler völlig in den Hintergrund. In die Abwägung sei weiterhin einzustellen, dass streitgegenständlich der Verkauf des Galgens mit Gewinnerzielungsinteresse sei. Nicht durchgreifend sei auch das Argument, dass der Herr Gabriel Dritte als „Pack“ bezeichnet habe, da selbst nach dem Vortrag des Galgenverkäufers dies in Bezug auf gewalttätige Ausschreitungen erfolgte.
Nach Ansicht der Richter kann sich der Galgenverkäufer weder auf die Kunstfreiheit noch auf den besonderen Schutz der Satire als Äußerungsform berufen. Der Galgen verkörpere den dargestellten Aussagegehalt unmittelbar und stelle keine Äußerung satirischer Art dar. Satiretypische Gestaltungsmerkmale wie Übertreibungen, Verfremdungen oder Überhöhungen seien nicht zu erkennen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Abgeordnete und Bürger im Meinungsäußerungsrecht, Parteienrecht und Fraktionsrecht.