Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 30.08.2021 zum Aktenzeichen 8 L 2530/21.TR den Eilantrag eines Tier- und Naturschutzvereins gegen ein Sammlungsverbot abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 25/2021 vom 07.09.2021 ergibt sich:
Der Antragsgegner, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, hat in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller, einem eingetragenen Verein, der sich nach der Vereinssatzung der Förderung des Tier- und Naturschutzes widmet, ein Sammlungsverbot für das Land Rheinland-Pfalz verfügt. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch hat der Antragsteller nunmehr beim Verwaltungsgericht Trier Eilrechtschutz begehrt.
Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Sammlungsverbot sei nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller, der im Internet sowohl zu Spenden als auch zu Förderbeiträgen aufrufe, biete keine genügende Gewähr für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages. Er habe bis Endes des Jahres 2011 eine (freie) Rücklage in Höhe von rund 10 Mio. EUR bilden können. In den vergangenen zehn Jahren habe der Verein die Rücklage oder jedenfalls wesentliche Teile davon keiner zweckentsprechenden und einwandfreien Verwendung zugeführt. Aus diesem Grund bestünden schon sammlungsrechtliche Zweifel dahingehend, dass der Antragsteller die Rücklage überhaupt zweckentsprechend verwenden wolle.
Die Reduzierung der Rücklage in der Größenordnung vergleichsweise weniger hunderttausend Euro für tatsächlich laufende Vereinstätigkeit in den vergangenen zehn Jahren könne diese Zweifel nicht beseitigen. Auch die Einrichtung einer Stiftung und die damit verbundene Ausstattung der Stiftung mit einen Grundstock- bzw. Kapitalvermögen stelle keine zweckentsprechende Verwendung dar, da eine Stiftungsgründung letztendlich eine reine Vermögensumschichtung darstelle. Insgesamt sei es dem Antragsteller nicht gelungen, dazulegen, dass er die Rücklage in den kommenden Jahren nachhaltig zweckentsprechend verwenden werde, sodass es bei den sammlungsrechtlichen Zweifeln bleibe. Mit Blick auf das Regelungsziel des Sammlungsgesetzes, sowohl das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spendenbereitschaft aufrechtzuhalten, als auch andere Veranstalter von Sammlungen zu schützen, sei das Eingreifen des Antragsgegners auch geboten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.