Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 zum Aktenzeichen 2 BvQ 90/18 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und der AfD-Bundestagsfraktion abgelehnt.
Mit dem Antrag wollte die AfD dem Bundesinnenminister verbieten, Äußerungen zu tätigen und ein entsprechendes Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen. In dem Interview hatte der Bundesinnenminister erklärt, die AfD stelle sich gegen den Staat und verhielte sich staatszersetzend.
Im konkreten Fall veröffentlichte das Bundesministerium auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview äußert sich dieser wie folgt über die AfD:
„Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie 1000 Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“
Die Verfassungsrichter wiesen den Eilantrag zurück.
Die Richter stellten fest, dass die AfD-Bundestagsfraktion bereits keine Antragsbefugnis besitzt und der Antrag deshalb unzulässig ist. Parlamentsfraktionen können nur Rechte des Bundestages geltend machen, nicht aber der Partei, die die Fraktion bildet.
Und auch der Partei AfD fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Interview nicht mehr auf der Internetseite des Ministeriums ist.
Und der Wunsch der AfD dem Innenminister eine Wiederholung der Äußerungen zu verbieten, ist ein Antrag künftige Handlungen des Innenministers und damit auf die in Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehene Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet. Außerdem stellten die Verfassungsrichter fest, dass dafür auch keine einstweilige Anordnung notwendig ist. Außerdem kann durch die Löschung des Interviews von der Ministerium-Internetseite nicht darauf geschlossen werden, dass der Minister die Äußerungen wiederholt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Parteien, Fraktionen und Abgeordnete im Parteien-, Fraktions- und Abgeordnetenrecht.