willkürliche Nichtfestsetzung eines Zwangsgeldes im Eilverfahren

05. September 2021 -

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. August 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 27/21 entschieden, dass die willkürliche Nichtfestsetzung eines Zwangsgeldes im Eilverfahren verfassungswidrig ist.

Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 14. Dezember 2020 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Verfassungsbeschwerden gegen Urteile führen nicht zur Nachprüfung im vollen Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Vielmehr ist ein Richterspruch nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Maßgebend für eine dahingehende Feststellung sind objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln der Richter ist nicht erforderlich.

Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts hält einer Prüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, denn der Richterspruch ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. So hat das Kammergericht bereits übersehen, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Zwangsgelds auf die einstweilige Anordnung des Landgerichts bezog. Zudem hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass es seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgelds im Beschluss des Landgerichts bereits in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entsprochen hatte. Denn das Kammergericht hat mit Beschluss den Beschluss des Landgerichts – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – vollständig aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Entsprechend diesem umfassenden Aufhebungsbeschluss des Kammergerichts hat das Landgericht auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Zwangsgelds neu zu entscheiden.