Das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.09.2021 zum Aktenzeichen 21 Ga 158/21 mehrere Anträge verschiedener Konzernunternehmen der Deutschen Bahn auf Untersagung der aktuellen Streikmaßnahmen zurückgewiesen. Es könne im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass mit dem Streik unzulässige tarifpolitische Ziele verfolgt würden.
Im Übrigen schützt – so die Auffassung der Kammer – das aus Artikel 9 Abs. 3 GG folgende Recht auf Koalitionsfreiheit nicht nur das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind, sondern auch das Recht auf Streikmaßnahmen zur Durchsetzung der Anwendung dieses Tarifvertrages auf die Mitglieder der Gewerkschaft.
Es sei von Art 9 Abs. 3 GG gedeckt, dass eine Gewerkschaft versuche, unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen verbesserte materielle Arbeitsbedingungen für möglichst viele ihrer Mitglieder zur Geltung zu bringen.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.