Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 28.07.2021 zum Aktenzeichen 812 Ds 252 Js 139684/21 einen Vater wegen Misshandlungen des eigenen Sohnes zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Sohn verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 34/2021 vom 03.09.2021 ergibt sich:
Am 10.05.2020 gegen 00:20 Uhr schlug der 52jährige Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung in München-Neuperlach seinen 18jährigen Sohn im Streit um zu spätes Heimkommen mit der Faust in das Gesicht. Der Angeklagte warf ein mit Münzen gefülltes Glas in Richtung des Sohnes, verfehlte ihn aber, so dass das Glas an der Wand zersprang. Eine der herumfliegenden Splitter fügte dem Sohn am linken Unterarm eine Schnittwunde zu. Der Angeklagte nahm ihn in den Schwitzkasten. Als der Sohn ihn wegschieben wollte, nahm der Angeklagte dessen rechte Hand und schlug sie so gegen die Zimmerwand, dass der Sohn eine Mittelhandfraktur erlitt, die bislang zweimal operativ behandelt werden musste. Der Sohn leidet weiterhin zeitweise an Schmerzen der Hand, deren Bewegungsfähigkeit noch leicht eingeschränkt ist und auf der eine deutliche Narbe zu sehen ist.
Der Angeklagte gab zunächst an, den Sohn, der ihn aus der Tür seines Zimmers herausschieben wollte, lediglich zweimal geohrfeigt und mit einem Griff an den Hals auf das Bett gelegt zu haben. zu haben. Er habe Angst gehabt, dass der Sohn, der früher auch einmal beim Klauen erwischt worden sei, mit schlechten Freunden schlimme Sachen mache. „Am Vorfallstag kam ich nach Hause: Ich fragte ihn, warum er so spät nach Hause kommt. Er sagte, er ist 18 und kann machen, was er will. Ich sagte, solange du hier wohnst, bestimme ich, wann er nach Hause kommt. Er sagte, wenn es dir nicht passt, dann hau ich ab. Dann schob er mich an der Brust Richtung Tür.“ Die Flasche mit Münzen habe er nicht auf seinen Sohn, sondern einfach an die Wand geworfen. Als man ihm angekündigt habe, ihn anzuzeigen und aufgefordert habe zu gehen, habe er erst 2-3 Tage in seinem Auto übernachtet, sei dann in ein Hotel gezogen. Dass er ein Jahr später vom Sohn angezeigt worden sei, habe ihn schockiert. Nach einer Absprache über die Höhe der zu erwartenden Strafe räumte er die Taten ein.
Der Sohn erklärte als Zeuge, dass damals die Trennung seiner Eltern bereits im Raum stand. Anstelle von 21 Uhr, sei er erst kurz vor 22 Uhr zuhause gewesen. Als sein Vater wie immer um Mitternacht von der Arbeit gekommen sei, sei all das passiert. Als man aus dem Krankenhaus zurückgekommen sei, habe man bemerkt, dass der Vater sämtliche Ersparnisse mitgenommen hatte. Man habe nur noch 50 Euro für den Monat gehabt. Er habe dann auch Nebenjobs angenommen, um die Familie mit den beiden weiteren kleineren Geschwistern über Wasser zu halten. Die Mutter sei weiter in psychiatrischer Behandlung. Er habe als Mechaniker große Probleme, da er mit der rechten Hand kaum mehr arbeiten konnte, arbeite mittlerweile auch mit der linken. Nachdem ihm gesagt worden sei, dass er ein zweites Mal operiert werden müsse, habe er den Vater angezeigt. „Mit der Zeit kam ich mit dem Gewissen nicht klar, dass so ein Mann ohne Strafe davonkommt, er so weiter lebt wie bisher und wir so leiden müssen.“
Das AG München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten verurteilt und legte ihm die Zahlung des vereinbarten Schmerzensgeldes an den Sohn von 4.320 Euro in monatlichen Raten von je 120 Euro auf.
Die Strafrichterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: „Zugunsten des Angeklagten war zunächst das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis zu berücksichtigen. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier in seinem letzten Wort dem geschädigten Sohn alles Gute gewünscht hat, hierin war für das Gericht Reue erkennbar war. Darüber hinaus war zu sehen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und im Rahmen des Verfahrens etwa fünf Wochen unter den Bedingungen der Coronapandemie in Untersuchungshaft verbracht hat. Darüber hinaus konnte berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Hauptverhandlung ein unwiderruflicher Vergleich zu Schmerzensgeld und Schadenswiedergutmachung geschlossen wurde. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu sehen, dass die Verletzungsfolgen für den Geschädigten erheblich waren. Der Geschädigte musste sich zweimal einer Operation unterziehen. Er hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum unter Schmerzen gelitten, auch Krankschreibungen haben seine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, die er über den gesamten Zeitraum seit der Tat ausübt, massiv beeinträchtigt, insbesondere weil er als Kfz-Mechatroniker mit den Händen arbeitet. Weiter war zu sehen, dass am Handrücken eine deutlich sichtbare Narbe verbleibt.“ Die Strafe könne wegen günstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt werden. „Der Angeklagte hat eine feste Arbeitsstelle, eine neue Lebensgefährtin. Er hat einen neuen, festen Wohnsitz und wohnt gerade nicht mehr in der ursprünglichen gemeinsamen Familienwohnung, in der sich auch das Tatgeschehen zugetragen hat. Darüber hinaus hat er bereits die Untersuchungshaft einen deutlichen Hafteindruck gewonnen und es ist, nachdem es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten handelt, auch zu unterstellen, dass bereits die Hauptverhandlung Eindruck auf ihn gemacht hat.“
Das Urteil ist rechtskräftig.