Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 27.08.2021 zum Aktenzeichen 5 K 877/19 Me auf die Klage des Grundstückseigentümers des „Fürstenhofs“ die Stadt Eisenach verpflichtet, die Genehmigung für den Abriss der zur Stadt hin gewandten gesamten Westfront, betreffend die sog. Bornemannsche Villa und den Gebäudeteil mit der Aufschrift „Fürstenhof“, zu erteilen.
Aus der Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 4/2021 vom 31.08.2021 ergibt sich:
Das Gericht geht davon aus, dass diese beiden Gebäudeteile nicht isoliert betrachtet werden können. Sie stellen aufgrund der bisherigen einheitlichen Hotelnutzung des Gesamtanwesens und wegen ihrer baulichen Verbundenheit eine einheitliche bauliche Anlage dar. Wegen des eingetretenen Verfalls, insbesondere bei der „Bornemannschen Villa“, entfaltet diese bauliche Anlage heute keine ortsbildprägende Wirkung mehr. Ob dem Gebäudeteil mit der Aufschrift „Fürstenhof“ allein eine solche erhaltensrechtlich relevante ortsbildprägende Wirkung zukommen könnte, brauchte daher nicht durch eine Ortseinsicht aufgeklärt zu werden. Auf eine zu früheren Zeiten fraglos bestehende Bedeutung des Gesamtkomplexes und der damit verbundenen Prägung des Stadtbildes kommt es danach nicht mehr an, sondern auf das heutige Erscheinungsbild. Dieses wird nach Auffassung des Gerichts insgesamt vom irreparablen Verfall der „Bornemannschen Villa“ bestimmt.
Rechtliche Grundlage der Entscheidung war die von der Kammer für formell und materiell wirksam erachtete Erhaltungssatzung der Stadt Eisenach für den Bereich der Südstadt vom 27.05.1998. Für die nordöstlich gelegenen Gebäudeteile des seit 1996 nicht mehr betriebenen und verfallenden Hotelkomplexes hatte die Stadt selbst – mit Ausnahme des sog. Casinos – den Abriss bereits genehmigt.