Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschlüssen vom 19.08.2021 zum Aktenzeichen 5 L 642/21.KO und 5 L 665/21.KO in zwei gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die von der Stadt Koblenz gegenüber Gastronomiebetrieben verfügten Verbote, keine alkoholischen Getränke zur Mitnahme in den Monaten April bis einschließlich Oktober während der Nachtzeit (21 Uhr bis 06 Uhr) zu verkaufen, vorläufig zu beachten sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 27/2021 vom 30.08.2021 ergibt sich:
Weil es insbesondere in den Sommermonaten auf Straßen und Plätzen u. a. zu Ruhestörungen durch größere Menschenansammlungen gekommen war, verfügte die Stadt Koblenz in den hiervon betroffenen Bereichen gegenüber einzelnen Gaststätten Verkaufsverbote für Alkohol zur Mitnahme während der Nachtzeit. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an.
Hiergegen wendeten sich zwei betroffene Betriebe mit gerichtlichen Eilanträgen. Sie machten u. a. geltend, die Lärmimmissionen der sich außerhalb ihrer Gaststättenbereiche befindlichen Gruppen seien ihnen nicht zurechenbar. Jedenfalls erforderten Gründe der Verhältnismäßigkeit ein vorrangiges Vorgehen gegen die einzelnen Störer.
Das VG Koblenz folgte dieser Argumentation nicht und lehnte die Eilanträge ab.
Von den Gaststätten gingen sowohl schädliche Umweltauswirkungen in Form von Lärmimmissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als auch erhebliche Belästigungen für die Bewohner der Nachbargrundstücke sowie die Allgemeinheit (z. B. durch Müllansammlungen) aus. Nach den in der Sache nicht zu beanstandenden Feststellungen der Antragsgegnerin sei es in der Vergangenheit im näheren Umfeld der betroffenen Gaststätten zu Menschenansammlungen (in Spitzenzeiten mit mehreren hundert Personen) gekommen, bei denen man sich ausgelassen und laut miteinander unterhalten habe. Der auch bei den Antragstellern erworbene Alkohol habe enthemmende Wirkung gehabt und den Aufenthalt verlängert. Mit fortschreitender Dauer und ansteigender Alkoholisierung sei es zudem zu Gesängen und Musikübertragungen über mobile Lautsprecher gekommen. Neben diesen Lärmemissionen sei eine Vermüllung des öffentlichen Raumes durch „To-go-Becher“, zerbrochene Gläser und Flaschen sowie durch das öffentliche Urinieren festzustellen gewesen. Diese Vorgänge, so die Koblenzer Richter, rechtfertigten die durch die Stadt verfügten Auflagen hinsichtlich des Verkaufs alkoholischer Getränke und seien den Gaststätten auch zurechenbar. Grund hierfür sei, dass die im Freien konsumierten Getränke jedenfalls auch bei den Antragstellern erworben worden seien. Die Verkaufsverbote seien zudem verhältnismäßig. Ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen jeden einzelnen Störer sei jedenfalls nicht gleich wirksam und komme als milderes Mittel daher nicht in Betracht. Die Beschränkungen bezögen sich zudem nur auf Nebenleistungen (Außer-Haus-Verkauf von Alkohol) der Betriebe, so dass die zum Schutz der Nachtruhe sowie der Verhinderung der Verschmutzung und Verunstaltung des öffentlichen Raums ergriffenen Maßnahmen insgesamt angemessen seien.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.