Vorläufige Eintragung des Neuen Zollhofs („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer Medienhafen in Denkmalliste

30. August 2021 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.08.2021 zum Aktenzeichen 28 L 1407/21 entschieden, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf den Neuen Zollhof („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer Medienhafen zu Recht vorläufig in die Denkmalliste eingetragen hat. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und den gegen die vorläufige Unterschutzstellung gerichteten Eilantrag der Eigentümerin eines der drei Gebäude des Neuen Zollhofs abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 30/2021 vom 27.08.2021 ergibt sich:

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Denkmalschutzgesetz NRW solle die Denkmalbehörde anordnen, dass eine Sache vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelte, wenn damit zu rechnen sei, dass sie in die Denkmalliste eingetragen werde. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse – trotz verbleibender Unsicherheiten – zu Recht davon ausgegangen, dass der Neue Zollhof bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sei und künstlerische / wissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Gebäude vorlägen, so dass damit zu rechnen sei, dass der Neue Zollhof als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen werde. Unerheblich sei, dass die zwischen den Jahren 1996 und 1999 errichteten „Gehry-Bauten“ noch der Gegenwartsepoche zuzurechnen seien. Der Begriff des „Denkmals“ setze zur Überzeugung der Kammer trotz der ihm innewohnenden geschichtlichen Dimension nicht voraus, dass das Objekt aus einer abgeschlossenen historischen Epoche stammen müsse. Die Denkmaleigenschaft sei nicht von einem Mindestalter abhängig. Damit könnten auch jüngere, ja sogar zeitgenössische Objekte Denkmäler sein.

Im Rahmen der vorläufigen Eintragung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Denkmalbehörde die Gebäude ohne weitergehende Differenzierung „vollumfänglich“, also auch das Innere, unter Schutz gestellt habe. Es sei prognostisch damit zu rechnen, dass neben dem äußeren Erscheinungsbild auch das Innere der Gebäude Denkmalwert aufweise. Im noch ausstehenden Verfahren der endgültigen Unterschutzstellung müsse jedoch möglicherweise eine weitere Konkretisierung und ggf. Anpassung des Schutzumfanges erfolgen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.