Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 378/20 entschieden, dass zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung zugrunde zu legen sind.
Diese Abrechnungsmonate müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein.
Es ist nach der gesetzlichen Regelung leidglich die Nettovergütung maßgeblich, die in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Schutzfrist bezogen wurde.
Demzufolge ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit von Bedeutung.
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht verpflichtet, jede steuerrechtlich zulässige Steuerklassenwahl auch arbeitsrechtlich zu berücksichtigen.