Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 26.08.2021 zum Aktenzeichen 1 L 480/21 entschieden, dass Posts und Likes in den sozialen Netzwerken Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen können.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 27.08.2021 ergibt sich:
Der Bewerber hatte bereits im März 2021 eine Einstellungszusage für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich u.a. ein „Like“ einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein „Mittelfinger-Emoji“ anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots.
Der Antragsteller begehrt die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich u.a. auf die Einstellungszusage.
Das VG Aachen hat entschieden, dass die Bundespolizei zu Recht die Einstellung eines Bewerbers ablehnen darf, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat.
Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, der „Like“ der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen „Gefällt-mir-Button“ eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.